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2.06.2008 Luxemburg: Besitzer zur Vernunft bringen

Am Sonntag, am 1. Juni, tritt das neue Hundegesetz in Kraft / Nicht der Hund steht im Visier des Gesetzes, sondern der Mensch am anderen Ende der Leine

Von Jean-Paul Schneider
Lange wurde darüber debattiert, am 20. Februar wurde im Parlament darüber abgestimmt. Morgen Sonntag, am 1. Juni, tritt das neue Hundegesetz nun in Kraft. Um alle Bestimmungen zu erfüllen, bleibt den Hundebesitzern allerdings noch eine Frist von neun Monaten.
Die Debatten im Vorfeld waren ziemlich heftig ausgefallen. Vor allem der anfänglich geplante allgemeine Leinenzwang hatte für reichlich Wirbel gesorgt. Insgesamt dreimal musste die Regierung nachbessern, bis das Hundegesetz schließlich am 20. Februar die parlamentarischen Hürden nahm. Als kleine Gedächtnisstütze nachfolgend nun noch einmal die praktischen Anwendungen und zweckmäßigen Erklärungen, was "Muppi" und sein Herrchen künftig tun dürfen bzw . besser zu unterlassen haben.
Ab dem 1. Juni müssen die Vierbeiner nun innerorts generell an die Leine, außerhalb der Ortschaften dürfen sie frei laufen. Allerdings steht es den Gemeinden frei , auch in den Siedlungsgebieten Zonen auszuweisen, wo kein Leinenzwang gilt. Wenn sie es für sinnvoll erachten, können sie aber auch außerhalb der Wohngebiete Areale einrichten, wo die Hunde an der Leine bleiben müssen.
Unter allen Umständen gilt aber, dass der Hundebesitzer sein Tier zu jeder Zeit unter Kontrolle haben muss.
Künftig müssen alle Hunde bei der Gemeinde gemeldet werden. Dabei muss ein tierärztliches Attest vorgelegt werden, in dem u. a. die Chipnummer vermerkt ist und das belegt, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Außerdem muss der Besitzer den Beweis erbringen, dass er über eine Haftpflichtversicherung verfügt . Zudem muss jeder Hund in Zukunft elektronisch gekennzeichnet sein.
Die Meldebescheinigung der Gemeinde sollte der Besitzer auf alle Fälle aufheben .
Wenn der Eigentümer umzieht oder wenn der Hund den Besitzer wechselt, muss dies innerhalb eines Monats der Gemeinde mitgeteilt werden.
Beim jährlichen "Recensement fiscal" vom 15. Oktober, im Volksmund "Volkszählung " genannt, müssen Hundebesitzer schließlich ein beigelegtes Zusatzformular ausfüllen.
Neun Monate Schonfrist bis 28. Februar 2009
Junge Hunde müssen bis spätestens vier Monate nach der Geburt gemeldet werden. Um den Besitzern von älteren Hunden genügend Zeit zu geben, die neuen Anforderungen zu erfüllen, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von neun Monaten vor. Als Stichdatum gilt demnach der 28. Februar 2009.
Was den Chip betrifft, ist eine längere Übergangsperiode vorgesehen: Ab dem 1. Januar 2010 müssen alle Vierbeiner gechipt sein.
Die jährliche Hundesteuer wurde auf mindestens zehn Euro festgelegt. Den einzelnen Kommunen steht es allerdings frei, diesen Betrag nach oben anzupassen.
Für Hunderassen, die als gefährlich gelten, und für Hunde, die negativ aufgefallen sind, sieht das Gesetz besondere Regeln vor. Als gefährlich gelten die Rassen Staffordshire bull terrier, American Staffordshire terrier und Tosa sowie Hunde, die diesen Rassen von ihrer Form und Gestalt her ähneln. Diese Rassen sowie Hunde, die aufgrund von vorangegangenen Vorfällen von der Veterinärinspektion als gefährlich eingestuft wurden, müssen grundsätzlich an der Leine geführt werden. Sie können allerdings vom Leinenzwang befreit werden, wenn sie den vorgeschriebenen Dressurkursus erfolgreich absolviert haben.
Die Besitzer solcher Hunde müssen ebenfalls an Fortbildungskursen teilnehmen . Außerdem unterliegt der Erwerb solcher Hunde grundsätzlich der Genehmigung durch den zuständigen Minister.
Genau wie die anderen Hunde müssen auch die als gefährlich eingestuften Vierbeiner bei der Gemeinde gemeldet werden. Allerdings erfolgt dies in zwei Phasen . Nach der ersten allgemeinen Anmeldung müssen ihre Herrchen nach 18 Monaten noch einmal vorstellig werden. Dann müssen sie die Bescheinigung vorlegen, dass der Hund an dem vorgeschriebenen Dressurkursus teilgenommen hat und dass sie selbst den Fortbildungskursus absolviert haben.
Schriftliches Melderecht bei der Gemeinde
Das neue Gesetz sieht vor, dass Personen, die sich von einem Hund bedroht fühlen , dies bei der Gemeinde melden können. Allerdings müssen sie ihre Beschwerde schriftlich einreichen. Der Bürgermeister reicht die Beschwerde an die Veterinärinspektion weiter, die dann über den Fall entscheidet. Stellt sich heraus, dass von dem Tier wirklich eine Gefahr ausgeht, kann der Direktor der Veterinärinspektion beispielsweise verfügen, dass der Hund überall an der Leine geführt werden oder dass er einen Dressurkursus absolvieren muss. Er kann sogar anordnen , dass der Hund einen Maulkorb tragen muss. Einen allgemeinen Maulkorbzwang sieht das neue Gesetz jedoch nicht vor.
Um etwaige Missbräuche dieser Regelung, also ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen Hunde und deren Halter zu unterbinden, sieht das "Muppegesetz" vor, dass, falls die Veterinärinspektion kein ungewöhnliches oder bedrohliches Verhalten des Tieres feststellen kann, der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten tragen muss.
Für die politisch Verantwortlichen bietet das neue Hundegesetz einerseits ausreichend Schutz vor möglichen Hundeattacken, andererseits lasse es den Hunden aber genügend Spielraum, um sich artgerecht auszutoben. Mit dem neuen Gesetz sei ebenfalls versucht worden, ein Maximum an administrativer Vereinfachung bei größtmöglicher Rechtssicherheit zu erreichen.
 
Das neue "Muppegesetz" in Stichworten
Oberstes Gebot: Der Hundebesitzer muss sein Tier zu jeder Zeit unter Kontrolle haben.
Leinenzwang: Generell innerorts, außerhalb der Ortschaften nicht. Ausnahmen sowohl innerorts als auch außerorts bestätigen aber die Regel.
Meldepflicht bei der Gemeinde: Junge Hunde bis spätestens vier Monate nach der Geburt, ältere Hunde bis spätestens zum 28. Februar 2009; bei Umzug oder Besitzerwechsel innerhalb Monatsfrist. Vorzulegen sind: Tierärztliches Attest mit Chipnummer und Tollwutimpfung, Haftpflichtversicherung .
Elektronischer Chip: obligatorisch ab 1. Januar 2010.
Hundesteuer: jährlich mindestens 10 Euro pro Tier.
Gefährliche bzw. Kampfhunde: Grundsätzlich Leinenpflicht; Ausnahme: Dressurkursus erfolgreich absolviert. Zudem prinzipielle Genehmigung durch zuständigen Minister und Fortbildungslehrgang für den Besitzer. Meldepflicht in zwei Phasen mit 18-monatigem Abstand.
Melderecht bei der Gemeinde: Schriftlich für Personen, die sich von einem Hund bedroht fühlen; kein Maulkorbzwang .

Quelle: http://www.wort.lu/articles/6618176.html