Es hat zwar lange gedauert, aber nun ist es endlich geschafft. Der Verein „HundeHilfe International (HHI) e.V.“ ist endlich im Vereinsregister eingetragen. Zur Zeit fehlt uns nur noch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Antrag an das Finanzamt ist gestellt.

Satzung des Vereins „Hundehilfe International (HHI) e.V.“
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Hundehilfe International e.V“
Er hat seinen Sitz in Duisburg, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins, der europaweit tätig sein soll, ist insbesondere Öffentlichkeitsarbeit für Hunde zu betreiben, insbesondere für Hunde, die als so genannte Kampfhunde in Verruf geraten sind. Alle Aufgaben und Maßnahmen des Vereins sollen im Rahmen des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes verfolgt werden.
Hauptaufgaben sind hierbei
1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die entsprechende Hunderassen wie zum Beispiel American Stafforshire Terrier, Bullterrier, Pitbull, Rottweiler, Dobermann, Mastino u.v.a.m.
2. Die Erarbeitung von Artikeln, Beschaffung von Informationen zur Erstellung von Fernsehfilmen und Hörfunkbeiträgen und Beiträgen in den Printmedien
3. Beratung von Politikern in Europa und der BRD (Bund, Land und Kommune) zum Umgang mit den entsprechenden Hunden
4. Vermittlung von Interessenten für entsprechende Hunderassen an Tierheime
5. Beobachtung der Behörden im Umgang mit Hundebesitzern und ihren Hunden
6. Prozessbeobachtung und Parlamentsbesuche bei Themen, bei denen es sich um Hunde handelt
7. Eintreten für eine akzeptable Lösung auftretender Probleme über den Weg eventuell eines Heimtierzuchtgesetzes, Halterüberprüfung und anderer Maßnahmen
8. Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans (in unregelmäßiger Folge)
9. Erstellung einer eigenen Webseite
10. Erstellen von didaktischem Material für Kindergärten, Schulen, für die Erwachsenenbildung und Unterstützung zur Verbreitung von bereits erstellten Materialien
Alle diese Ziele sollen in enger Zusammenarbeit mit Tierärzten, Tierheimen, europäischen Dachverbänden für das Hundewesen, europäischen Tierschutzorganisationen und entsprechenden anderen Organisationen und Gruppierungen erfolgen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, die wenn sie Hundehalter sind einen verantwortungsbewussten Umgang mit Ihren Hunden an den Tag legen, juristische Personen, sonstige Körperschaften und Unternehmungen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet bei korporativen Mitgliedern mit der Auflösung der Körperschaft, bei Personenmitgliedern mit deren Tod.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds.
§ 5
Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Höhe des Mitglieds-beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist immer zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist immer anteilig zum Kalenderjahr fällig.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Kassenwart ist, und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder können hinzu gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt, höchstens jedoch drei Monate. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, bzw. die Vorsitzende oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist berechtigt hauptamtliche Mitarbeiter, insbesondere einen Pressesprecher, einzustellen und Arbeitsverträge abzuschließen, in Abstimmung mit dem Kassenprüfer. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, sofern und soweit sich diese zur Anpassung an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung als notwendig erweisen.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 7
Der Verein kann einen Beirat bilden, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll, und zwar:
1. einem Vertreter aus den Medien
2. zwei Vertretern europäischer Tierschutzorganisationen
3. einem Vertreter aus der Wissenschaft
4. einem Vertreter aus dem Tierschutz
Der Beirat kann bei Bedarf erweitert werden. Er unterstützt und berät den Vorstand. Er erstellt insbesondere die Vorschläge zur Verwendung der Fördermittel. Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen zu laden. Auf den Vorstandsitzungen haben die Beiratsmitglieder beratende Stimme.
§ 8
Die Angelegenheiten des Vereins werden so weit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind- durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
In dieser jährlichen Mitgliederversammlung werden auch zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Wahrung der Zweiwochenfrist einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.
§ 9
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bzw. die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. stellvertretende Vorsitzende, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher.
§ 10
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der bzw. die stellvertretende Vorsitzende; ist auch dieser/ bzw. diese verhindert, leitet der Schriftführer bzw. Schriftführerin die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung anderer Mitglieder ist möglich und durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich, sofern ein Drittel der Anwesenden dieses wünscht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Satzungsänderung oder Erweiterung müssen vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einberufen, der frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Versammlung liegt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer, bzw. Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 12
Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Tierschutzorganisation, die es nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden darf.
Als Mitgliedsbeiträge sind folgende Staffelungen vorgesehen:
I) Einzelmitglieder Euro 50,00 jährlich
II) Ehepaare, Lebensgemeinschaften Euro 65,00 jährlich
III) Azubis, Rentner, Studenten, Erwerbslose, Geringverdiener Euro 10,00 jährlich
IV) Gemeinnützige Vereine Euro 50,00 jährlich
V) Unternehmen und sonstige Körperschaften Euro 90,00 jährlich
Der Vorstand:
Manfred Heise, Vorsitzender
Bernadette Hoffmeister, stellvertretende Vorsitzende Kassenwart
Ronja Scharmach, Schriftführerin
Die Gründung des Vereins wurde notwendig, um zum einen alles in einen organisatorischen Rahmen einzupassen und zum anderen, um die finanzielle Basis zu stärken.
Neben unserer Arbeit gegen die RAD werden wir uns mittelfristig um die Regelungen in Frankreich kümmern, um die Diskussion in der Schweiz und Österreich und insbesondere um die Gesetzgebung in der BRD. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die einzelnen Ländergesetzgebungen abgelöst werden durch ein bundesweites Hundehaltergesetz.
Es ist viel zu tun und je mehr wir sind, desto mehr Einfluss werden wir bekommen können. Auch deswegen ist die organisierte Struktur eines Vereins notwendig geworden.
Wir freuen uns über jeden, der in den Verein eintreten möchte und hoffen, dass es sehr viele tun.
Es grüßt
Manfred Heise
Vorsitzender der HHI e.V.
Wir freuen uns über jeden, der in den Verein eintreten möchte und hoffen, dass es sehr viele tun.
Hier steht der Aufahmeantrag zum Download bereit.
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